Familien mit Christus
Konstitutionen
1. Identität
1.1. Die katholische Gemeinschaft „Familien mit Christus“ (FmC) ist eine Gemeinschaft aus Ehepaaren und aus Unverheirateten. Gemeinsam fördern und begleiten sie die Erneuerung und Stärkung des geistlichen Lebens in Ehe und Familie.
1.2. FmC ist gegründet worden am 4.4.1989 und anerkannt durch die Diözese Regensburg als privater Verein von Gläubigen gemäß cann. 299 § 3 und 321 ff CIC (Nr.Exp.GV-1550/89, Neufassung am 14.5.1999 oberhirtlich genehmigt).
1.3. Die Gemeinschaftsmitglieder von FmC verpflichten sich im Versprechen (siehe 3.4),
1.3.1. ihre Ehe als Sakrament zu leben und mit der Familie eine Zelle lebendigen Glaubens zu werden (entfällt bei Einzelpersonen);
1.3.2. die Leitung der Gemeinschaft und die anderen Gemeinschaftsmitglieder als Schwestern und Brüder Jesu Christi anzunehmen;
1.3.3. die gemeinsame Berufung und den gemeinsamen Auftrag, wie sie in den Konstitutionen niedergelegt und im „Leitbild“ entfaltet und aktualisiert sind, mitzutragen und nach Kräften zu unterstützen.
1.4. Die Gemeinschaftsmitglieder leben ihre Hingabe an Gott und an die Ziele der Gemeinschaft mitten im Alltag in ihrem selbst gewählten Lebensstand, ihrem Beruf und im Engagement für Kirche und Gesellschaft.
2. ZielDie Gemeinschaft FmC übernimmt den Auftrag, die Berufung des Gründerehepaares Franz-Adolf und Angelika Kleinrahm mitzutragen und weiterzuführen:
2.1. jedes einzelne Gemeinschaftsmitglied zu ermutigen und zu befähigen, den persönlichen Plan Gottes für sein eigenes Leben zu erkennen und zu entfalten;
2.2. in geschwisterlicher Liebe die Einheit untereinander zu vertiefen und die geschenkten Gaben zu entdecken, zu entfalten und zu fördern;
2.3. ein Zeugnis für die christliche Ehe zu geben und in diesem Sinne in der Gesellschaft Einfluss zu nehmen;
2.4. in ihren persönlichen Beziehungen, in Seminaren, Exerzitien und sonstigen Veranstaltungen Ehepaare und Familien zu ermutigen und zu befähigen, ihr eigenes Leben zu gestalten aus der Beziehung zum dreifaltigen Gott;
2.5. das Geistliche Zentrum für Familien zu tragen, damit Menschen lebendige Kirche leben und erfahren können.
3. Weg in die Gemeinschaft
3.1. Die Bewerber erklären sich bereit, Auftrag, Ziel und Spiritualität der Gemeinschaft mitzutragen, wie dies in den Konstitutionen festgehalten ist.
3.2. Die Bewerber stellen einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Geistliche Leitung der Gemeinschaft. Voraussetzung ist eine vorherige Teilnahme an Veranstaltungen der Gemeinschaft.
3.3. Die Geistliche Leitung der Gemeinschaft trifft die Entscheidung zur Aufnahme oder Ablehnung.
3.4. Das Ehepaar oder die Einzelperson legt nach der Zusage der Aufnahme in die Probezeit ihr Versprechen (wie in 1.3.) in einem Gottesdienst bei einem Gemeinschaftstreffen vor der Geistlichen Leitung ab. Das Versprechen in die Probezeit wird für zwei Jahre abgelegt. Das Versprechen in die Gemeinschaft wird für jeweils drei Jahre abgelegt.
3.5. Ergänzend zu den unter Abschnitt 4 genannten geistlichen Hilfen für das Leben in der Gemeinschaft gehören zur Probezeit folgende Elemente:
3.5.1. Begleitung durch ein Ehepaar des Rates oder durch die Geistliche Leitung;
3.5.2. Teilnahme an einem Einführungstreffen in Geschichte und Spiritualität der Gemeinschaft.
4. Geistliches Leben in der GemeinschaftJedes Gemeinschaftsmitglied bedarf einer lebenslangen Reifung und ist zu einem Wachstum im Glauben bereit.
4.1. Als Hilfen zum Wachstum und zur Verwurzelung in der Spiritualität der Gemeinschaft FmC dienen:
4.1.1. sich vom Wort Gottes zu nähren;
4.1.2. mit anderen zu lernen, in Ehe, Familie und Gemeinschaft zu leben;
4.1.3. in der Haltung der Hingabe an den dreifaltigen Gott zu leben;
4.1.4. sich unter die Leitung des Heiligen Geistes zu stellen und seine Charismen anzunehmen und auszuüben;
4.1.5. das persönliche Gebet zu entfalten;
4.1.6. mit anderen das gemeinsame Gebet zu praktizieren;
4.1.7. die Bereitschaft, sich zu versöhnen;
4.1.8. Geistliche Begleitung in Anspruch zu nehmen;
4.1.9. die Sakramente zu empfangen;
4.1.10. sich der Lebensbetrachtung (révision de vie) zu stellen;
4.1.11. für Ehepaare und Familien das Fürbittgebet zu pflegen;
4.1.12. in Anlehnung an den biblischen Zehnten finanzielle Unterstützung zu gewähren (diese kann auch für andere missionarische oder diakonische Projekte erfolgen).
4.2. Die Gemeinschaftsmitglieder verpflichten sich,
4.2.1. am jährlichen Gemeinschaftstreffen teilzunehmen;
4.2.2. an den regionalen Treffen der Gemeinschaftsmitglieder teilzunehmen;
4.2.3. die Gebetspatenschaften innerhalb der Gemeinschaft zu pflegen;
4.2.4. sich alle drei Jahre zu prüfen, ihr Versprechen zu erneuern oder Abschied zu nehmen;
4.2.5. ihren Beitrag im „Gemeinschaftsbrief“ zu gestalten;
4.2.6. die Pfingstsequenz täglich zu beten;
4.2.7. wenigstens einmal im Jahr an einem von der Gemeinschaft veranstalteten Programm mitzuarbeiten oder teilzunehmen;
4.2.8. durch geeignete Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung der Veranstaltungsangebote beizutragen;
4.2.9. das Leben der Kirche vor Ort zu unterstützen;
4.2.10. ihr Leben an den Konstitutionen der Gemeinschaft FmC zu orientieren.
5. Strukturen
5.1. Geistliche Leitung
5.1.1. Die Geistliche Leitung ist Entscheidungs- und Orientierungsinstanz für das Leben der Gemeinschaft und repräsentiert diese nach außen (in Anlehnung an CIC can. 631, § 1).
5.1.2. Die Geistliche Leitung unterstützt die Mitglieder in ihrer persönlichen Reifung.
5.1.3. Die Geistliche Leitung der Gemeinschaft wird von einem Ehepaar wahrgenommen.
5.1.4. Die Geistliche Leitung wird von den Gemeinschaftsmitgliedern (nach abgeschlossener Probezeit) beim Gemeinschaftstreffen auf sechs Jahre aus den Ehepaaren gewählt, die wenigstens fünf Jahre (einschließlich Probezeit) zur Gemeinschaft gehören. Die für die Wahl erforderliche Mehrheit beträgt bei mehreren Wahlgängen: ¾-, ¾-, ⅔-, einfache Mehrheit; im 5. Wahlgang zählt die relative Mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit die längere Gemeinschaftszugehörigkeit der Gewählten. Wiederwahl ist möglich.
5.1.5. Verheiratete Kleriker in der Geistlichen Leitung benötigen neben der Zustimmung ihres Inkardinationsbischofs die Bestätigung des Bischofs von Regensburg, Laien sein Einverständnis.
5.2. Rat
5.2.1. Der Rat unterstützt die Geistliche Leitung und bildet mit ihr den Leitungskreis. Der Rat fördert das Leben gemäß den Konstitutionen.
5.2.2. Der Rat besteht aus maximal drei Ehepaaren oder maximal zwei Ehepaaren und einer Einzelperson.
5.2.3. Die zur Gemeinschaft gehörenden Personen (nach abgeschlossener Probezeit) wählen alle zwei Jahre einen Teil des Rates für jeweils vier Jahre aus den Mitgliedern, die wenigstens fünf Jahre (einschließlich Probezeit) zur Gemeinschaft gehören. Wiederwahl ist möglich.
5.3. Gemeinschaftstreffen
5.3.1. Die Mitglieder der Gemeinschaft treffen sich einmal im Jahr zu geistlichem und menschlichem Austausch, Beratung und Planung.
5.3.2. Entscheidungen über die Änderung der Konstitutionen werden mit ¾-Mehrheit getroffen.
5.3.3. Bei allen anderen Entscheidungen (mit Ausnahme der Wahl der Geistlichen Leitung und der Auflösung der Gemeinschaft) genügt die einfache Mehrheit. Stimmrecht hat, wer nach Abschluss der Probezeit zur Gemeinschaft gehört.
5.4. RegionalgruppenDie Mitglieder in einer Region können sich zur Förderung des geistlichen Lebens und des Apostolates eigenständig organisieren.
5.5. InternationalitätDie Begleitung von Gemeinschaften, die in anderen Ländern die Spiritualität von FmC leben und fördern, kann übernommen werden.
5.6. Im Freundeskreis schließen sich Personen der Gemeinschaft an, denen die Anliegen der Gemeinschaft FmC am Herzen liegen.
6. Finanzen Die Gemeinschaft hat zur Ausübung ihrer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke den Verein „Familien mit Christus e.V.“ und die Stiftung „Familien mit Christus“ entsprechend den staatlichen Gesetzen. Die für das Funktionieren der Gemeinschaft und ihres Apostolates erforderlichen Mittel kommen aus Spenden, Pensionskosten, Seminargebühren und anderen Zuwendungen.
7. Austritt und Ausschluss
7.1. Die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft endet, wenn das Versprechen nicht erneuert wird.
7.2. Jedes Mitglied (unverheiratet oder Ehepaar) kann schriftlich um Entlassung aus der Gemeinschaft bitten. Ein Gespräch mit der Geistlichen Leitung wird gewünscht.
7.3. Die Mitgliedschaft kann nach Rücksprache mit der Geistlichen Leitung für ein Sabbatjahr ruhen.
7.4. Die Geistliche Leitung kann in Abstimmung mit dem Rat von einem Gemeinschaftsmitglied verlangen, sich für einige Zeit zurückzuziehen oder endgültig auszutreten.
7.5. Der Abschiedssegen wird nach Möglichkeit beim dem Austritt folgenden Gemeinschaftstreffen erteilt.
8. Auflösung
8.1. Die Gemeinschaft kann in den vom Kanonischen Recht (CIC can. 326 §1) vorgesehenen Fällen vom Bischof von Regensburg aufgelöst werden.
8.2. Ihre Auflösung kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Anwesenden eines dafür einberufenen Gemeinschaftstreffens beschlossen werden.
8.3. Im Falle der Auflösung werden drei Liquidatoren von der Gemeinschaft benannt.Diese Konstitutionen wurden beim Gemeinschaftstreffen in Heiligenbrunn am 31.12.2013 beschlossen und am 11. Juli 2014 oberhirtlich genehmigt.
Die nachfolgenden "Hilfen" und "Fragen zur Lebensbetrachtung" haben wir als erprobte Anregungen für unseren Weg erfahren.
Entsprechend meinen Möglichkeiten verpflichte ich mich:
Wer sich von Gott gerufen fühlt und nach Gesprächen mit der Leitung der Gemeinschaft von dieser angenommen wird, kann sich durch ein Versprechen an die Gemeinschaft binden.
Folgende Fragen stellt der Leiter der Gemeinschaft den Kandidaten innerhalb der jährlichen Aufnahme-Liturgie:
Da Du Dich für das Leben mit "Familien mit Christus" entschieden hast, nehme ich Dich für zwei Jahre in die Probezeit der Gemeinschaft auf; bzw.: nehme ich Dich für drei Jahre in die Gemeinschaft auf; bzw.: bestätige ich Deine Mitgliedschaft.
Der Friede sei mit Dir.
Fragen für die Einzelbesinnung und mindestens alle drei Monate für ein Gespräch mit dem Geistlichen Begleiter, der Begleiterin.
Habe ich mein Leben entsprechend dem "Geistlichen Statut" der Gemeinschaft ordnen können?
Gebet
Gemeinschaft
Aufgaben der Gemeinschaft